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Kosten für Medikamente der „Hausapotheke“ steuerlich nicht abziehbar

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Außergewöhnliche Belastungen geltend machen – Kosten für Medikamente der „Hausapotheke“ steuerlich nicht abziehbar

Krankheitskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings nur wenn nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen dafür zwangsläufig sind. Daher ist die Verordnung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers zwingend erforderlich. Bei Badeund Heilkuren, psychotherapeutischen Behandlungen und bestimmten wissenschaftlich umstrittenen Behandlungen muss sogar ein amtsärztliche Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn eingeholt werden. Medikamente für die Hausapotheke, wie Schmerzmittel oder Erkältungspräparate, für die meist auch kein Privatrezept ausgestellt wird, sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

Zumutbare Eigenbelastung umstritten

Doch selbst, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, wirken sich Krankheitskosten nicht immer steuermindernd aus, denn es gibt noch eine zweite Hürde: die zumutbare Eigenbelastung. Zu einer steuerlichen Ermäßigung kommt es nur, soweit die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie liegt zwischen 1 % der Gesamteinkünfte (bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 51.130 EUR) und 7 % der Gesamteinkünfte (bei kinderlosen Ledigen und Einkünften über 51.130 EUR. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften in Höhe von 50.000 EUR beträgt die zumutbare Eigenbelastung beispielsweise 1.500 EUR, bei einem Alleinstehenden ohne Kinder mit Einkünften in gleicher Höhe dagegen 3.000 EUR. Ob es verfassungsgemäß ist, dass die steuerlich abziehbaren Krankheitskosten um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden dürfen, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vertreten die Auffassung, dass die Kürzung um einen Eigenanteil zumindest dann verfassungskonform ist, wenn es sich um existentiell nicht notwendige Aufwendungen handelt wie für eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer. Für medizinische Leistungen, die ein Sozialhilfeempfänger kostenfrei erhalten würde, sieht es schon anders aus. Hier könnte es sich wie bei Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung um unvermeidbare Ausgaben handeln, die das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum nicht mindern dürfen.

Steuerbescheide ergehen vorläufig

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ergehen alle Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nur vorläufig. Es muss daher auch kein Einspruch eingelegt werden. Dies ist nur erforderlich, wenn der Vorläufigkeitsvermerk fehlt. Wir unterstützen Sie gern und prüfen, ob ein Einspruch eingelegt werden sollte. Sprechen Sie uns an!
ADVITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung Halle
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