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Meine Rechte als Reisender: Das sollten Sie vor der nächsten Urlaubssaison wissen

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Die nächste Urlaubssaison naht – und es gibt viele Reiseziele, darunter auch Halle und den Saalekreis. Für viele weiter entfernte Ziele lohnt sich natürlich auch ein Flug – besonders vom sichersten Flughafen Deutschlands: Leipzig/Halle. Dazu haben wir uns mit Paul Link zusammengesetzt. Der Anwalt für Internetrecht und Start-Up Beratung in Hamburg stand uns Rede und Antwort zu allen wichtigen Fragen bezüglich Fluggastrechten. Was hat sich verändert und was müssen Sie wissen.

Bald startet die Urlaubssaison und viele Leute wollen auch dieses Jahr in den Urlaub fliegen. Gibt es 2017 große Änderungen, was das Fluggastrecht angeht?

Paul Link: Anwalt für Internetrecht und Start-Up Beratung in Hamburg.

Paul Link: Anwalt für Internetrecht und Start-Up Beratung in Hamburg.

“Für das Jahr 2017 sind voraussichtlich noch keine Änderungen zu erwarten. Die EU-Kommission hatte zwar bereits Anfang 2013 eine Reform der derzeitigen Regeln vorgeschlagen. Hierbei geht es insbesondere darum, verbindliche Bearbeitungsfristen für die Airlines einzuführen – teilweise vergehen viele Monate, bis die Kunden tatsächlich ihre Entschädigung erhalten –, aber auch eine Staffelung einzuführen. So soll das Recht auf eine Entschädigung bei Kurzstreckenflügen weiterhin eine Verspätung von mindestens drei Stunden voraussetzen. Bei Mittel- und Langstreckenflügen soll jedoch erst nach fünf, neun oder sogar zwölf Stunden ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Eine Einigung wurde diesbezüglich aber noch nicht erzielt und ein EU-Parlamentsbeschluss ist aktuell noch nicht absehbar. Vorerst droht also keine Änderung der fluggastfreundlichen Regelungen.

Welche Rechte hat ein Fluggast eigentlich? Wie unterscheiden diese sich je nach Airline?

Das Abkommen von Montreal und die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 bestimmen, dass Passagieren im Fall einer Annullierung, Verspätung oder Überbuchung ein pauschaler Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 €, 400 € oder sogar 600 € zusteht. Die Höhe der Entschädigung ist hierbei unabhängig vom Ticketpreis und besteht für jeden betroffenen Passagier. Neben der finanziellen Entschädigung besteht ein Anspruch auf diverse Sonderleistungen, wie Verpflegung, Telefonate und ggfls. Hotelübernachtungen.

Die konkrete Entschädigungssumme ist insbesondere von der Flugdistanz abhängig.

Die Höhe des Anspruchs beträgt

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 250,- Euro;
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400,- Euro;
  • bei allen sonstigen Flügen, also außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km 600,- Euro.

Bei einem Langstreckenflug mit einer Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden reduziert sich der Anspruch allerdings auf 50 %, wobei auch 300 € natürlich noch ein angenehmer Ausgleich sind.

Hat der Abflug mehr als 5 Stunden Verspätung können Sie auch ganz auf den Flug verzichten und das Geld für das Flugticket zurückverlangen.

Eine Unterscheidung zwischen Airlines findet grundsätzlich nicht statt. Zahlungspflichtig sind alle Fluggesellschaften, die innerhalb der EU starten und solche Airlines, die einen Zielflughafen innerhalb der Europäischen Union anfliegen und ihren Sitz in der EU haben oder über eine europäische Betriebsgenehmigung verfügen.

Ab wann gilt ein Flug als verspätet?

Die Grenze für Verspätungen beträgt 3 Stunden. Eine gewisse Einschränkung besteht nur bei dem vollen Entschädigungsanspruch in Höhe von 600 € auf Langstreckenflügen. Bei einer Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden wird hier nur eine Entschädigungssumme in Höhe von 50 %, also 300 €, gewährt.

Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km setzt der Anspruch auf Sonderleistungen, also Verpflegung, Telefonate und soweit erforderlich auch ein Hotelaufenthalt, sogar nur eine Verspätung von 2 Stunden voraus.

Auf was muss ein Fluggast achten, wenn der Flug sich verspätet oder sogar ganz ausfällt?

Im Idealfall sollten Sie noch direkt am Schalter von Ihrer Airline eine schriftliche Bestätigung mit einer Begründung der Verspätung bzw. Annullierung verlangen. Bei einer Überbuchung sollte auch schriftlich bestätigt werden, dass Sie pünktlich am Check-In-Schalter waren.

Sollte die Airline eine schriftliche Bestätigung verweigern, tauschen Sie Kontaktdaten mit Ihren Mitreisenden aus, um später ggfls. Zeugen benennen zu können.

Zudem sollten Sie alle Reisedokumente (Tickets, Reservierungsbestätigung, Bordkarten sowie E-Mails von der Airline) aufbewahren. Mit diesen Angaben können Rechtsanwälte die erforderlichen Informationen oftmals auch noch nachträglich recherchieren.

Schließlich sollten Sie nicht allzu lange mit der Geltendmachung Ihrer Forderung warten. Oftmals gerät der Flugärger schnell in Vergessenheit und man scheut zunächst den Aufwand, aktiv zu werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach deren Ablauf kann kein Anspruch mehr durchgesetzt werden.

Sollten Sie selbst den Aufwand scheuen, Ihren Anspruch selbst gegenüber der Airline durchzusetzen, treten Sie kurz mit einem Rechtsdienstleister in Kontakt. Der Zeitaufwand hierfür dürfte maximal 15 Minuten betragen und alles Weitere wird für Sie erledigt. Hierbei hat es sich inzwischen geradezu etabliert, dass Ihre Anspruchsberechtigung kostenfrei geprüft wird und Sie regelmäßig nur dann eine Vergütung für die Dienste zahlen, wenn Ihr Anspruch durchgesetzt werden konnte.

Wie ist die Situation, wenn ein Flug wegen einer Naturkatastrophe, eines Terroranschlags oder schlicht eines Streiks ausfällt?

Grundsätzlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn die Ursache für die Flugverspätung oder Annullierung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. In den von Ihnen erwähnten Fällen, würde daher kein Anspruch bestehen.

Unerwartete technische Probleme stellen jedoch keine höhere Gewalt dar. Hierauf muss die jeweilige Fluggesellschaft vorbereitet sein und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe schaffen.

About Author

Peter Starck

Ich arbeite gelegentlich mit der Agentur Schrift-Architekt.de und werde hier später noch mehr schreiben.

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